1. Definitionen
Loomis Schweiz AG bietet Transporte und verschiedene andere Dienstleistungen (zusammen nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) im Zusammenhang mit Wertsachen aller Art wie Edel- und Halbedel-Metallen, Edelsteinen, Juwelen, Bargeld, Banknoten, Schecks, Reiseschecks, anderen verkäuflichen und handelbaren Dokumenten, Kunstgegenständen (z.B. Gemälde, Statuen etc.) sowie anderen empfindlichen oder wertvollen Gegenständen, Waren oder Datenträgern an. Alle vorstehend erwähnten Objekte werden nachfolgend "Waren" genannt.
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) wird Loomis Schweiz AG die "Gesellschaft" genannt.
Die Partei, mit welcher die Gesellschaft Verträge über Dienstleistungen abschliesst, wird "Kunde" genannt.
2. Geltungsbereich
2.1. Sachlicher Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB sind auf alle Dienstleistungen der Gesellschaft für den Kunden anwendbar. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil der jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen Gesellschaft und Kunde. Besondere Vereinbarungen oder Änderungen dieser AGB gelten nur, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich anerkannt wurden.
2.2. Zeitlicher Geltungsbereich
Diese AGB kommen auf alle Dienstleistungen der Gesellschaft zur Anwendung, die unter einem neuen, das heisst mit oder nach Rechtswirksamkeit der Fusion (Fusion der Gesellschaft [vormals MAT Securitas Express AG] mit der Loomis Schweiz SA), zwischen der Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossenen Rahmenvertrag zu erbringen sind.
Für Dienstleistungen der Gesellschaft, die unter einem bisherigen, das heisst vor Rechtswirksamkeit der Fusion abgeschlssenen Rahmenvertrag bzw. Frachtvertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft oder der Loomis Schweiz SA zu
erbringen sind, gelten die bisher zur Anwendung gelangenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Gesellschaft bzw. der Loomis Schweiz SA unverändert und ausschliesslich fort.
3. Dienstleistungen der Gesellschaft
3.1. Allgemein
Die Dienstleistungen werden im Rahmenvertrag sowie den separaten Leistungs-vereinbarungen geregelt.
Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen grundsätzlich als Frachtführerin, ausser es besteht eine schriftliche, im Voraus getroffene gegenteilige Vereinbarung oder die zu erbringenden Dienstleistungen (z.B. Lagerung, Beratung, usw.) lassen dies nicht zu.
Die Gesellschaft behält sich vor, über die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen (einschliesslich der Wahl des Transportmittels wie Auto, Zug, Flugzeug, Schiff oder LKW) selbst zu bestimmen.
3.2. Versicherung
Die Gesellschaft ist für die gesetzliche Haftung als Frachtführerin (physischen Verlust, Untergang sowie die Beschädigung der Waren) haftpflichtversichert.
Erbringt die Gesellschaft ihre Dienstleistungen nicht als Frachtführerin, ist sie nicht verpflichtet, die Waren gegen physischen Verlust, Untergang oder Beschädigung zu versichern, ausser es besteht eine schriftliche, im Voraus getroffene gegenteilige Vereinbarung. Ist dies nicht der Fall, ist die Transportversicherung respektive eine Versicherung von zur Lagerung oder für sonstige Dienstleistungen übergebenen Waren (Diebstahl-, Wasser-, Feuer-, Elementarversicherung etc.) alleinige Sache des Kunden.
Die Gesellschaft ist unter keinen Umständen verpflichtet, eine Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschliessen, wenn der Kunde die Versicherungsprämien nicht auf erste Aufforderung hin innert einer angesetzten Frist bezahlt.
4. Übernahme der Waren
4.1. Allgemein
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Waren vor der Übernahme auf Übereinstimmung mit den Begleitpapieren und den Inhalt von verpackten Waren auf Beschädigungen zu überprüfen. Stichproben sind zulässig, auch wenn sie mit einem Öffnen der Verpackung verbunden sind.
Vor der Übernahme von Waren ist die Gesellschaft lediglich verpflichtet zu überprüfen, ob die Siegel oder Plomben auf den Paketen, Behältnissen oder dergleichen einwandfrei sind und, wo vorhanden, ob die nummerierten Siegel mit den auf dem Lieferschein aufgeführten Nummern übereinstimmen. Die Gesellschaft überprüft ausserdem, ob unverpackte Gegenstände keine äusserlich erkennbaren Beschädigungen aufweisen.
Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins, des Formulars zum Lagervertrag oder dergleichen respektive Übergabe einer elektronisch generierten Übernahme-quittungen bestätigt die Gesellschaft nur die Übernahme einer gewissen Anzahl Pakete oder unverpackter Gegenstände, nicht aber den vom Kunden oder einem bevollmächtigten Dritten deklarierten Inhalt oder Wert der Waren.
Die Gesellschaft haftet weder für die Richtigkeit der vom Kunden oder einem bevollmächtigten Dritten erteilten Informationen, noch für Identität, Qualität, Echtheit, Gewicht oder den Wert der verpackten oder unverpackten Waren.
Sofern die Gesellschaft den Transport als Spediteurin für den Kunden organisiert, ist sie nicht verpflichtet, eine Wertdeklaration zu machen, es sei denn, sie werde dazu ausdrücklich schriftlich angewiesen.
4.2. Lieferschein
Die Gesellschaft übernimmt Waren zum Transport oder für sonstige Dienstleistungen (mit Ausnahme der Lagerung, vgl. Ziff. 4.3) nur gegen Lieferschein und Quittierung.
Der Kunde oder ein bevollmächtigter Dritter muss einen Lieferschein zur Verfügung stellen, der folgende Informationen enthält:
1. Angabe von Name und Adresse des Kunden;
2. Inhalt und Wert der Waren;
3. Anzahl Pakete, Behältnisse oder dergleichen und, sofern vorhanden, Anzahl und Nummern der Plomben oder sonstiger Siegel auf jedem Paket/Behältnis etc.;
4. Bestimmungsort der Waren unter Angabe von Name und Adresse des Empfängers;
5. Angabe zu allfällig vorhandenen Beschädigungen der Waren.
Alle von der Gesellschaft (oder von zur Leistungserbringung beigezogener Dritter) bei der Übernahme ausgestellten Dokumente basieren auf diesen Informationen.
Der vom Kunden oder einem bevollmächtigten Dritten deklarierte Wert stellt für den Fall, dass er einen in einem anwendbaren Gesetz oder einer internationalen Konvention festgelegten Wert überschreitet, eine Wertdeklaration dar, auf deren Höhe die Haftung der Gesellschaft gemäss Ziffer 11.5 begrenzt ist.
4.3. Formular zum Lagervertrag
Für die Lagerung von Waren hat der Kunde oder ein bevollmächtigter Dritter alle Angaben des Formulars zum Lagervertrag vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Solange die Gesellschaft das Formular nicht gegengezeichnet hat, ist sie – ohne irgendwelche Haftung dafür einzugehen – frei, die Übernahme der Waren zur Lagerung abzulehnen.
Die Ausführung des Lagervertrags sowie alle damit verbundenen Handlungen stützen sich auf die vom Kunden im Formular zum Lagervertrag und im entsprechenden Lagervertrag angegebenen Informationen.
4.4. Verpackung
Für den Transport müssen die Waren derart verpackt und versiegelt oder plombiert sein, dass der Inhalt ausser durch Zerreissen, Zerschneiden und dergleichen der Verpackung und/oder Beschädigung oder Zerstörung der Siegel oder Plomben nicht entnommen werden kann.
Die Verpackung der Waren muss so beschaffen sein, dass die Waren den Transport (per Bahn, Flugzeug, Schiff oder Auto/LKW), einschliesslich aller dazu gehörenden Manipulationen, schadlos überstehen, und dass diese bei ordnungsgemässer Behandlung an anderen Waren keine Schäden anrichten.
Sofern im Voraus schriftlich vereinbart, können Edelmetalle in Form von Barren oder Stangen sowie Kunstwerke unverpackt zum Transport übergeben werden. In diesem Fall ist auf dem Lieferschein die genaue Anzahl der unverpackten Gegenstände schriftlich festzuhalten.
Für die Lagerung müssen die Waren in einer Form übergeben werden, welche normalen Lagerbedingungen standhält. Die Verantwortung für den Entscheid, ob unverpackte Waren für die Lagerung der Gesellschaft abgegeben werden können, liegt ausschliesslich beim Kunden.
5. Übergabe der Waren
5.1. Auslieferung
Die zum Transport oder für sonstige Dienstleistungen (ausser Lagerung) übernommenen Waren werden an den vom Kunden im Lieferschein bezeichneten Empfänger (Kunde oder Drittperson) oder an den vom Empfänger schriftlich ermächtigten Vertreter (je „Empfänger“ genannt) ausgeliefert.
Bei der Lagerung müssen die Empfängerangaben auf dem Formular zum Lagervertrag enthalten sein oder anderweitig vom Kunden schriftlich bekannt gegeben werden, widrigenfalls die Waren auf Kosten des Kunden an die auf dem
Formular zum Lagervertrag angegebene Adresse des Kunden zurückgesandt werden.
5.2. Zustellung
Der Empfänger muss die Übergabe der Waren quittieren, ausser von der Gesellschaft zu erbringende Dienstleistung lässt dies nicht zu. Die Unterschrift begründet die Vermutung, dass die Waren in gutem Zustand übergeben wurden. Wenn der Empfänger bei der Auslieferung behauptet, dass die Verpackung geöffnet oder beschädigt, oder dass die Siegel oder Plomben aufgebrochen oder entfernt, oder dass unverpackte Gegenstände beschädigt worden seien, müssen solche Unregelmässigkeiten sowohl durch ihn, als auch durch die Gesellschaft, auf dem Lieferschein vermerkt werden.
Durch vorbehaltlose Annahme der Waren erlöschen alle Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft, Fälle absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.
Über äusserlich nicht erkennbare Schäden hat der Kunde die Gesellschaft sofort nach der Entdeckung schriftlich zu benachrichtigen, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertage nach der Zustellung (Zugang Gesellschaft massgebend).
5.3. Zweitzustellung
Kann die Ware aus Gründen, für welche die Gesellschaft nicht verantwortlich ist, bei der ersten Auslieferung nicht zugestellt werden, kann die Gesellschaft einen zweiten Zustellversuch vornehmen. Der Zweitzustellversuch erfolgt auf Kosten des Kunden und wird diesem zusätzlich zu den Kosten der erfolglosen Erstauslieferung zu den gleichen Konditionen in Rechnung gestellt. Eine allfällige Zwischenlagerung wird ebenfalls zusätzlich fakturiert.
5.4. Unzustellbarkeit
Waren gelten als unzustellbar, wenn:
- der Empfänger nicht ermittelt werden kann;
- die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden können;
- der Empfänger die Übernahme der Waren verweigert; oder
- der Kunde, der Empfänger oder ein bevollmächtigter Dritter die entsprechenden Kosten nicht bezahlt.
Die Gesellschaft benachrichtigt den Kunden schriftlich, dass die Waren nach Ablauf von 24 Stunden auf Kosten des Kunden einlagert werden. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber dem Kunden, dem Empfänger oder einer anderen Person, die ein rechtliches Interesse an den Waren hat, keinerlei Haftung.
6. Zusicherungen und andere Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde sichert der Gesellschaft zu:
1. dass er entweder der Eigentümer der Waren oder gültig berechtigt ist, die Waren zu versenden, oder sonst darüber zu verfügen;
2. dass sämtliche Angaben und Deklarationen betreffend die Waren richtig sind;
3. dass die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen weder direkt noch indirekt illegale Handlungen der Gesellschaft erforderlich machen;
4. dass die Waren keinerlei verborgene Gefahren, Eigenschaften und Merkmale in sich tragen, die der Gesellschaft bekannt gemacht werden müssten;
5. dass, aus welchem Rechtsgrund auch immer, von niemandem Ansprüche gegen Direktoren, Kadermitglieder, Angestellte der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter bezüglich der unter der jeweiligen Vertragsbeziehung erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen erhoben werden. Sollten dennoch solche Ansprüche erhoben werden, wird der Kunde die Gesellschaft auf Verlangen für alle solchen Ansprüche, inklusive Rechtskosten und andere damit verbundene Kosten, vollumfänglich schadlos halten.
Für sämtliche Ansprüche der Gesellschaft und/oder Dritter aus Sach- und Vermögensschäden, beruhend auf instruktionsgemässem Handeln der Gesellschaft, auf Verletzung einer Zusicherung des Kunden oder einer anderen gemäss diesen AGB anwendbaren Bestimmung durch den Kunden, oder aus Sach- und Vermögensschäden, die aus fahrlässigem Handeln des Kunden, des Empfängers oder deren Bevollmächtigte resultieren, hält der Kunde die Gesellschaft schadlos und leistet ihr Entschädigung.
7. Kontrolle der gelagerten Waren und Inspektionsrecht des Kunden
Die Gesellschaft:
a) kontrolliert regelmässig den äusserlichen Zustand der gelagerten Waren, ist aber nicht verpflichtet, die Waren ständig zu überwachen;
b) benachrichtigt den Kunden, wenn sich der äusserliche Zustand der Waren offensichtlich wesentlich ändert.
Der Kunde:
a) ist berechtigt, in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters der Gesellschaft, die gelagerten Waren nach vorheriger Anmeldung und Identitätsnachweis während den Geschäftszeiten zu überprüfen. Personen, die den Kunden bei der Inspektion begleiten oder ihn vertreten, müssen sich ebenfalls zuerst ausweisen und müssen ausserdem den schriftlichen Nachweis erbringen, dass sie vom Kunden zur Überprüfung bevollmächtigt sind;
b) erklärt sich damit einverstanden, dass er allein für während einer solchen Inspektion eintretenden Verlust oder Schaden an den Waren haftet.
8. Preise und Zahlungsmodalitäten
8.1. Preise
Die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen unterliegen den Preisen, die in der Auftragsbestätigung oder in den vom Kunden akzeptierten Konditionen enthalten sind. Der Kunde kommt für sämtliche öffentlichen Abgaben oder Gebühren (wie Steuern, Zollgebühren etc.) sowie für alle Aufwendungen und Auslagen auf, die der Gesellschaft bei ordnungsgemässer Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen. Diese werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Preise bei einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise, der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe oder der Diesel- und Treibstoffpreise anzupassen.
8.2. Zahlungsmodalitäten
Der Rechnungsbetrag ist netto innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Versand zu bezahlen. Abzüge für Forderungen des Kunden jeglicher Art (Verrechnung) oder aus irgendwelchen anderen Gründen seitens des Zahlungspflichtigen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn die Gesellschaft jedoch für den Kunden Kosten und Auslagen im Voraus zu bezahlen hat, muss der Kunde diesen Betrag der Gesellschaft nach schriftlicher Aufforderung sofort überweisen.
Ist der Kunde mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so schuldet der Kunde der Gesellschaft auf allen unbezahlten Beträgen einen Verzugszins von neun Prozent (9%). Die Zinsperiode beginnt mit der Rechnungsstellung und endet per Datum der Zahlung.
9. Retentionsrecht
Die Gesellschaft hat an allen Waren und Dokumenten, die der Gesellschaft übergeben wurden oder sonst wie zugekommen sind, zur Sicherung aller fälligen Forderungen aus Dienstleistungen, die von der Gesellschaft für den Kunden erbracht wurden, einschliesslich Anwaltskosten, sonstigen Kosten, etc., ein Retentionsrecht. Dieses Recht kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob die Forderung ihrer Natur nach mit den Gegenständen der Retention in Zusammenhang steht oder nicht.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Waren freihändig zu verwerten, wenn der Kunde nicht innert vierzehn (14) Tagen, nachdem ihm die Gesellschaft an seine letzte bekannte Adresse schriftlich von der Ausübung des Retentionsrechts Mitteilung gemacht hat, sämtliche fälligen Forderungen beglichen hat.
10. Haftung und Dauer der Verantwortlichkeit
10.1. Frachtführerin
Erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen als Frachtführerin, so haftet sie, unter Berücksichtigung der in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen, nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Frachtvertrag für den physischen Teil- oder Totalverlust, Untergang sowie Beschädigung der Waren, solange diese sich im effektiven und physischen Gewahrsam und unter der Kontrolle der Gesellschaft oder der von ihr beigezogenen Dritten (Frachtführer,
Agenten, Unterakkordanten oder Lagerhalter usw.) befinden. Gewahrsam und Kontrolle beginnen in diesem Zusammenhang mit der effektiven physischen Übernahme der Waren durch die Gesellschaft oder der von ihr beigezogenen Dritten und enden mit der effektiven
physischen Übergabe an den Empfänger, und zwar unabhängig davon, ob die Zustellung gemäss Ziffer 5.2 schon quittiert ist oder nicht (soweit dies die jeweilige Dienstleistung überhaupt zulässt).
10.2. Spediteurin
Wenn sich die Gesellschaft bereit erklärt, als Spediteurin zu handeln, indem sie den Transport organisiert, so haftet sie dem Kunden, unter Berücksichtigung der in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen, für die sorgfältige Ausführung des Auftrages. Für den physischen Teil- oder Totalverlust und Beschädigung der Waren, der während des Transportes, den die Gesellschaft selbst ausführt, haftet die Gesellschaft als Frachtführerin gemäss Ziff. 10.1. Der Kunde wird speziell auf Ziffer 3.2 hingewiesen.
10.3. Lagerung
Wenn sich die Gesellschaft bereit erklärt, Waren ausschliesslich und ohne Zusammenhang mit einem Transport oder sonstigen Dienstleistungen zu lagern oder deren Lagerung zu organisieren, so haftet sie dem Kunden, unter Berücksichtigung der in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüssen und Haftungsbe-schränkungen, für die sorgfältige Ausführung des Auftrages. Die Gesellschaft haftet nur so lange, als sich die Waren im effektiven physischen Gewahrsam der Gesellschaft oder des von ihr beigezogenen Lagerhalters befinden. Der Kunde wird speziell auf Ziffer 3.2 hingewiesen.
Die Gesellschaft schliesst auf schriftliches Verlangen und Kosten des Kunden namens des Kunden für die Lagerzeit eine marktübliche Sachversicherung gegen den physischen Verlust und Beschädigung der Waren ab, soweit erhältlich. Dabei handelt die Gesellschaft für und im Namen des Kunden und ist als Folge des Abschlusses einer solchen Versicherung von jeder eigenen Haftung vollständig entlastet.
11. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
11.1. Allgemein
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haftung der Gesellschaft für Waren, die ausserhalb der Dauer ihrer Verantwortlichkeit untergehen oder beschädigt werden, ausgeschlossen ist.
11.2. Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit
Die Haftung der Gesellschaft ist in jedem Fall auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt. Die Haftung der Gesellschaft für leichtfahrlässig verursachten, direkten Schaden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3. Haftungsausschluss für indirekte (mittelbare) Schäden
In keinem Fall haftet die Gesellschaft für irgendwelche indirekten Schäden oder Folgeschäden, wie zum Beispiel Zinsverluste, Verlust von Kunden, Wechselkursverluste, Zölle, Steuern, Bussen, entgangenen Gewinn, etc.
11.4. Unterbeauftragte
Bei von beigezogenen Dritten (Frachtführer, Agenten, Unterakkordanten oder Lagerhalter usw.) verursachtem Schaden haftet die Gesellschaft nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Zieht die Gesellschaft als Frachtführerin einen Zwischenfrachtführer bei, gilt Art. 449 OR.
11.5. Summenmässige Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Gesellschaft übersteigt in keinem Fall den auf dem Lieferschein, dem Formular zum Lagervertrag oder dergleichen oder auf der elektronisch generierten Übernahmequittung deklarierten Wert oder, bei Fehlen einer solchen Deklaration, den Betrag von CHF 100‘000.-- (Schweizer Franken einhunderttausend) pro Ereignis.
Im Falle von Schadenersatzansprüchen gegen die Gesellschaft bleibt ihr das Recht ausdrücklich vorbehalten zu beweisen, dass der deklarierte Wert den effektiven Sachwert der Waren zurzeit und am Ort der Übernahme überstieg.
Ungeachtet jeglicher Wertdeklaration ist die Haftung der Gesellschaft für Verlust (Teil- oder Totalverlust), Untergang oder Beschädigung im Falle der Lagerung und des Transports von Kunstgegenständen auf CHF 100‘000.-- (Schweizer Franken einhunderttausend) pro Ereignis begrenzt. Der Abschluss einer allumfassenden Transport- resp. Lagerversicherung, sei es durch den Kunden selbst oder durch die Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des Kunden, ist unerlässlich. Der Kunde wird speziell auf Ziffer 3.2 hingewiesen.
11.6. Verspätung
Die Gesellschaft haftet für Verspätung bei der Auslieferung nur, wenn im Voraus ein fester Liefertermin schriftlich vereinbart wurde und kein anderer Haftungs-ausschlussgrund (z.B. Ereignisse höherer Gewalt) gegeben ist. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Einhaltung der exakten, vereinbarte Übernahmezeiten sowie normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus.
Soweit die Gesellschaft für Verspätung bei der Ablieferung haftet, ist ihre Haftung betragsmässig begrenzt auf maximal den bezahlten Frachtlohn resp. die geschuldete Vergütung.
Der Kunde hat die Gesellschaft über Einschränkungen oder Behinderungen bei der Zustellung, die in seinen Einflussbereich fallen oder die er kennt oder vernünftigerweise kennen muss, zu informieren.
11.7. Haftungsausschluss für kriegerische Ereignisse und dergleichen
Die Gesellschaft haftet nicht im Falle eines Verlustes (Teil- oder Totalverlustes), Untergang, einer Beschädigung oder verspäteter Ablieferung der Waren und damit verbundenen Aufwendungen als direkte oder indirekte Folge eines der nachstehenden Ereignisse oder Umstände:
1. Krieg, Bürgerkrieg, Invasion, Massnahmen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder usurpierte Gewalt, Konfiskation, Verstaatlichung, Enteignung, Requisition, Zerstörung oder Sachbeschädigung von Eigentum seitens oder auf Befehl irgendeiner Regierung oder öffentlichen oder örtlichen Behörde;
2. Kaperung, Besetzung, Beschlagnahme, Zwangsmassnahmen oder Freiheitsberaubung (ausser Piraterie) und deren Folgen oder Folgen eines Versuchs derselben;
3. herrenlose Minen, Torpedos, Bomben und andere herrenlose Kriegswaffen;
4. Verfügungen von hoher Hand etc.;
5. jegliche Handlungen und/oder Unterlassungen, die mittel- oder unmittelbar durch einen Terrorakt verursacht oder bewirkt werden oder damit zusammenhängen, und zwar ungeachtet anderer Ursachen oder Ereignisse, die gleichzeitig oder in anderer Zeitfolge zu dem Verlust führen. Im Sinne dieser AGB ist unter einem Terrorakt eine Handlung irgendeiner Person oder Gruppe bzw. irgendwelcher Gruppen von Personen zu verstehen, die aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Zwecken, sowie in der Absicht begangen werden, eine Regierung zu beeinflussen und/oder die Öffentlichkeit oder irgendeinen Teil der Öffentlichkeit in Angst zu versetzen. In diesem Sinne kann ein Terrorakt mit tatsächlicher Gewalt oder Gewalttätigkeit verbunden sein, oder diese androhen, ohne indessen darauf beschränkt zu sein, wobei die Terroristen entweder allein oder im Namen von oder im Zusammenhang mit irgendeiner/-welchen Organisation/en oder Regierung/en handeln können;
6. jegliche Handlungen und/oder Unterlassungen, die mittel- oder unmittelbar durch irgendeine Massnahme zur Kontrolle, Verhinderung, Unterdrückung oder irgendwie bezüglich eines Terroraktes verursacht oder veranlasst werden oder mit ihr verbunden sind.
11.8. Weitere Haftungsausschlüsse
Die Gesellschaft haftet des Weiteren nicht im Falle eines Verlustes (Teil- oder Totalverlustes), Untergang, einer Beschädigung oder verspäteter Ablieferung der Waren und damit verbundenen Aufwendungen als direkte oder indirekte Folge eines der nachstehenden Ereignisse oder Umstände:
1. atomare oder nukleare Strahlung oder radioaktive Verseuchung durch oder von Kernbrennstoff, Kernabfall, Kernstoffverbrennung;
2. radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder verseuchende Eigenschaften von Kernkraft, eines Kernreaktors oder einer sonstigen Kernanlage oder Teile davon;
3. im Zusammenhang mit jeglichen Kriegswaffen, welche mit Atom- oder Nuklearspaltungsmaterial bestückt sind und/oder jede ähnliche reaktive oder radioaktive Kraft oder Substanz;
4. Boykotte, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Unterbrechungen verursacht werden, welche die Gesellschaft nicht vernünftigerweise hätte vermeiden können;
5. behördlich verlangte Öffnung der Waren zur Inspektion durch dazu berechtigte Beamte, seien es Zollbehörden oder andere;
6. Handlungen und Unterlassungen jeder Art des Kunden, Absenders (sofern verschieden), des Empfängers,wie unter anderem ungeeignete oder falsche Informationen, Angaben und Anweisungen oder die Übertretung irgendwelcher behördlicher Anordnungen, Verordnungen oder Gesetze, sowie mangelhafte oder ungeeignete Verpackung;
7. verborgene innere Eigenschaften der Waren sowie spezielle Empfindlichkeit von reparierten/restaurierten Wertgegenständen, wenn nicht derartiges in allen Einzelheiten vor Vertragsabschluss offengelegt wurde;
8. Beschädigung durch Ungeziefer, Insekten und Nagetiere;
9. Beschädigungen durch Einwirkungen von Vibrationen, Frost, Hitze, Temperaturschwankungen, Regen, Schneefall, Luftfeuchtigkeit und dergleichen;
10. andere Ereignisse höherer Gewalt.
11.9. Haftungsausschluss Datenträger
Im Falle von physischem Verlust, Untergang oder Beschädigung von Datenträgern jeglicher Art (z.B. Magnetbänder, Disketten, CD-Rom, Festplatten etc.) oder der darin gespeicherten Daten und Informationen, ist die Haftung der Gesellschaft betragsmässig auf die effektiven Ersatzkosten des Datenträger-Materials beschränkt. Die Gesellschaft haftet für keine weiteren direkten oder indirekten Schäden, wie unter anderem nicht für den Verlust von und/oder die Kosten der Wiederherstellung der Daten/Informationen oder für Schäden, entstanden durch Gebrauch oder Missbrauch solcher Daten durch unbefugte Personen.
11.10. Haftungsausschluss Wertpapiere
11.10.1. Allgemein
Mit Ausnahme von Ziff. 11.10.2 und 11.10.3 nachfolgend ist die Haftung der Gesellschaft im Falle von Verlust, Untergang oder Beschädigung von Wertpapieren oder übertragbaren Dokumenten, unabhängig davon, wie der Schaden entstanden ist, betragsmässig auf die Kosten der Neuausgabe oder der allenfalls möglichen Wiederherstellung begrenzt.
11.10.2. Reiseschecks
Bestehen die der Gesellschaft übergebenen Waren ganz oder teilweise aus Reiseschecks, so ist die Haftung der Gesellschaft bezüglich der Reiseschecks bei Untergang der Reiseschecks durch nachgewiesene Zerstörung betragsmässig begrenzt auf die Kosten von deren Neuausgabe.
Ist der Schaden des Kunden auf andere Gründe als auf nachgewiesene Zerstörung zurückzuführen, ist die Haftung auf die Kosten der Neuausgabe zuzüglich die Entschädigung für den Nominalwert derjenigen Reiseschecks, die zur Zahlung vorgelegt und in gutem Glauben ausbezahlt wurden, beschränkt, vorausgesetzt, dass eine solche Vorweisung innerhalb dreier Jahre ab dem Datum erfolgt ist, an dem die Gesellschaft die Reiseschecks übernahm.
11.10.3. Andere Schecks
Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung anderer Schecks arbeitet der Kunde für die allfällige Wiederherstellung mit der Gesellschaft zusammen. Die Haftung der Gesellschaft ist begrenzt auf a) die Kosten der Neuausgabe der Schecks zuzüglich der notwendigen Kosten als Folge der Massnahmen für die Sperrung der Schecks, und b) den Nominalwert der Schecks, die nicht neu ausgegeben oder wiederhergestellt werden können.
11.11. Verwirkung
Die Gesellschaft ist von jeder Haftung befreit, gleichgültig welcher Höhe oder welchen Grundes, sofern der Kunde nicht innerhalb eines Jahres ab Datum der Übergabe der Waren oder ab Datum an dem sie dem Empfänger hätte abgeliefert werden sollen, oder, falls keine Übergabe stattfindet, ab dem Datum des Ereignisses, aus dem der Anspruch angeblich abgeleitet wird, Klage vor dem zuständigen Gericht eingeleitet hat.
12. Versicherungsdeckung für Krieg, Terrorismus, Beschlagnahmung und Enteignung
Soweit vom Kunden vor Beginn von Leistungen, die einen internationalen Transport einschliessen, schriftlich dazu beauftragt, besorgt die Gesellschaft, soweit möglich, auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherungsdeckung gegen diejenigen Risiken, für welche Haftungsausschlüsse gemäss Ziffer 11.7 Ziff.1 und Ziff. 5 bestehen. Die Versicherungsdeckung soll den im Zeitpunkt des entsprechenden Vertragsabschlusses von der Underwriting Association of London (IUA) empfohlenen War Clauses und dem Standard London Market Confiscation and Expropriation Wording entsprechen. Die Gesellschaft handelt dabei für und namens des Kunden.
13. Übertragung des Eigentums und anderer Rechte an Waren durch den Kunden
Wenn der Kunde die Waren verkauft oder sonst über sie verfügt, während sie in der Obhut und unter Kontrolle der Gesellschaft sind, bleibt er gegenüber der Gesellschaft für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft verantwortlich (einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, die Zahlung der der Gesellschaft geschuldeten fälligen Beträge).
Der Kunde kann nur dann von seinen Pflichten befreit werden, wenn zuvor schriftlich vereinbart wurde, dass die Partei, an welche das Eigentum an den Waren übertragen wurde, die dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft bezüglich der übertragenen Waren obliegenden Pflichten übernimmt, und wenn die Gesellschaft dazu schriftlich das Einverständnis erklärt. Eine solche Übertragung der Rechte ändert nichts am Bestand des Retentionsrechts der Gesellschaft gemäss Ziff. 9.
14. Drittansprüche
Wenn und sofern Dritte Rechte an den Waren geltend machen oder die Gesellschaft auffordern, die Waren an jemand anders als den Kunden oder den Empfänger oder eine vom Kunden oder Empfänger bezeichnete Partei auszuhändigen, ist die Gesellschaft jederzeit berechtigt, unter Ausschluss jeder allfällig daraus resultierenden Haftung, die Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden beim Gericht zu hinterlegen, und zwar unabhängig davon, ob der Drittansprecher beim Gericht eine Eigentumsklage eingereicht hat oder nicht. Sämtliche Kosten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen Dritter und/oder der gerichtlichen Hinterlegung entstehen, einschliesslich damit zusammenhängender Lagerkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
15. Übrige Bestimmungen
15.1. Beizug Dritter
Die Gesellschaft kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen.
15.2. Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen an den Kunden werden an die letzte, bekannte Adresse des Kunden gesendet. Als solche gilt die Adresse, welche auf dem Lieferschein oder auf dem Formular zum Lagervertrag oder dergleichen angegeben ist, oder welche der Gesellschaft sonst schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Kunden muss der Gesellschaft jede Adressänderung unverzüglich schriftlich mitteilen. Jede Mitteilung, welche an die letzte bekannte Adresse des Kunden gesandt wurde, gilt als ordnungsgemäss und fristgerecht zugestellt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich an den Kunden zugestellt wurde oder nicht zugestellt werden konnte und wieder an die Gesellschaft zurückgesandt wurde.
Im Falle, dass der Gesellschaft eine Mitteilung als unzustellbar zurückgesandt wurde, kann die Gesellschaft fortan auf die Zustellung an die letzte bekannte Adresse verzichten.
Die Gesellschaft muss jedoch in diesem Fall sämtliche Mitteilungen an den Kunden zuhanden des Kunden an ihrem Geschäftssitz aufbewahren. Dieses Verfahren begründet keinerlei Haftung seitens der Gesellschaft.
15.3. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Gesellschaft behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die Gesellschaft informiert den Kunden in geeigneter Weise über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innert dreissig (30) Tagen nach Zugang der Information schriftlich Widerspruch erhebt.
15.4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist Basel, Schweiz. Für Kunden mit ausländischem Wohn- oder Geschäftssitz gilt Basel, Schweiz, als Erfüllungs- und Betreibungsort und als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren.
15.5. Originaltext
Die AGB sind in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch abgefasst. Bei Widersprüchen gilt die deutsche Fassung
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